Hier finden Sie alle Informationen zu den städtischen Dienstleistungen alphabetisch sortiert – von A wie Angelschein bis Z wie Zentralbibliothek. Darüber hinaus sind im Serviceportal Marl verschiedene Online-Services aus den Bereichen Gewerbe, Pass- und Meldewesen sowie allgemeinen Lebenslagen verfügbar. Das Angebot wird laufend aktualisiert und mit Dienstleistungen zur Online-Abwicklung erweitert.
Unterhaltsvorschuss soll der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern und gleichzeitig der Entlastung alleinerziehender Elternteile dienen. Alleinerziehende Elternteile sollen sich neben der Erziehung der Kinder nicht auch zusätzlich Sorgen über ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils machen müssen. In diesem Fall kann die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung treten. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land über. Die jeweilige Unterhaltsvorschusskasse oder das Landesamt für Finanzen fordern die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück und klagen dies gegebenenfalls ein.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- es das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) bezieht, durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit vermieden wird oder der alleinerziehende Elternteil bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielt und
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Darüber hinaus wird geprüft, ob bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Gegebenenfalls werden Einkünfte und Erträge bereinigt und angerechnet.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, (wieder) geheiratet hat oder eine Lebensgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner eingegangen ist,
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim, in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet,
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat,
- z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt, oder
- der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland liegt.
Die Antragstellung ist persönlich (mit vorheriger Terminabsprache), postalisch oder online ( unterhaltsvorschuss-online.de ) möglich. Bitte beachten Sie, dass Antrag oder Unterschriftenblatt im Original vorliegen müssen.
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis Antragsteller/Aufenthaltstitel aller Personen
- Kontokarte
Weitere Unterlagen sind je nach Einzelfall erforderlich:
- Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft (nur bei nicht ehelichen Kindern)
- Unterlagen bezüglich der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils wie zum Beispiel Verpflichtungsurkunde, Urteil, Vergleich, usw.
- Schriftverkehr der mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragten rechtsanwaltlichen Vertretung
- Scheidungsurteil
- Nachweis über bereits erhaltene Unterhaltszahlungen
- Schulbescheinigung für Kinder ab dem 15. Lebensjahr bzw. aktuelle Einkommensnachweise
- letzter aktueller SGB II-Bescheid/Einkommensnachweise für Kinder ab dem 12. Lebensjahr
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
Brigitte
Kessler
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse A - E
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2413
- Fax
- 02365 99-963302
- uvk@marl.de
Christian
Ritzmann
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse F - K
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2480
- Fax
- 02365 99-963302
- uvk@marl.de
Sonja
Geurds
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse L - R
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2412
- Fax
- 02365 99-963302
- uvk@marl.de
Lara Lionne
Lechtenfeld
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse S - Z
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2449
- Fax
- 02365 99-963302
- uvk@marl.de
Dagmar
von der Heyde
Sachbearbeitung Leistungsgewährung (UvG)
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-4252
- Fax
- 02365 99-963302
- uvk@marl.de
Nikolai
Ishii-Pyka
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
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- 02365 99-2489
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Andrea
Bouten
Sachgebietsleitung, Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
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Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse A - E
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Christian
Ritzmann
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse F - K
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Geurds
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse L - R
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Lara Lionne
Lechtenfeld
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse S - Z
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Dagmar
von der Heyde
Sachbearbeitung Leistungsgewährung (UvG)
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Andrea
Bouten
Sachgebietsleitung, Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
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- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
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- 02365 99-963302
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- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
Brigitte
Kessler
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse A - E
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Christian
Ritzmann
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse F - K
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2480
- Fax
- 02365 99-963302
- uvk@marl.de
Sonja
Geurds
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse L - R
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
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- 02365 99-2412
- Fax
- 02365 99-963302
- uvk@marl.de
Lara Lionne
Lechtenfeld
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse S - Z
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Dagmar
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Sachbearbeitung Leistungsgewährung (UvG)
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- Fax
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- uvk@marl.de
Nikolai
Ishii-Pyka
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
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- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
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- 02365 99-2489
- Fax
- 02365 99-963302
- uvk@marl.de
Andrea
Bouten
Sachgebietsleitung, Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2520
- Fax
- 02365 99-963302
- uvk@marl.de
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss soll der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern und gleichzeitig der Entlastung alleinerziehender Elternteile dienen. Alleinerziehende Elternteile sollen sich neben der Erziehung der Kinder nicht auch zusätzlich Sorgen über ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils machen müssen. In diesem Fall kann die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung treten. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land über. Die jeweilige Unterhaltsvorschusskasse oder das Landesamt für Finanzen fordern die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück und klagen dies gegebenenfalls ein.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- es das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) bezieht, durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit vermieden wird oder der alleinerziehende Elternteil bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielt und
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Darüber hinaus wird geprüft, ob bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Gegebenenfalls werden Einkünfte und Erträge bereinigt und angerechnet.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, (wieder) geheiratet hat oder eine Lebensgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner eingegangen ist,
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim, in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet,
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat,
- z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt, oder
- der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland liegt.
Die Antragstellung ist persönlich (mit vorheriger Terminabsprache), postalisch oder online ( unterhaltsvorschuss-online.de ) möglich. Bitte beachten Sie, dass Antrag oder Unterschriftenblatt im Original vorliegen müssen.
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis Antragsteller/Aufenthaltstitel aller Personen
- Kontokarte
Weitere Unterlagen sind je nach Einzelfall erforderlich:
- Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft (nur bei nicht ehelichen Kindern)
- Unterlagen bezüglich der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils wie zum Beispiel Verpflichtungsurkunde, Urteil, Vergleich, usw.
- Schriftverkehr der mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragten rechtsanwaltlichen Vertretung
- Scheidungsurteil
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- Schulbescheinigung für Kinder ab dem 15. Lebensjahr bzw. aktuelle Einkommensnachweise
- letzter aktueller SGB II-Bescheid/Einkommensnachweise für Kinder ab dem 12. Lebensjahr
Ihre Ansprechpersonen
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse A - E
uvk@marl.de 02365 99-2413
Stadthaus 2
Raum: 211
Bergstraße 228-230
45768
Marl
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse F - K
uvk@marl.de 02365 99-2480
Stadthaus 2
Raum: 213
Bergstraße 228-230
45768
Marl
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse L - R
uvk@marl.de 02365 99-2412
Stadthaus 2
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Bergstraße 228-230
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Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse S - Z
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Stadthaus 2
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Sachbearbeitung Leistungsgewährung (UvG)
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Stadthaus 2
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Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
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Stadthaus 2
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Sachgebietsleitung, Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
uvk@marl.de 02365 99-2520
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Raum: 222
Bergstraße 228-230
45768
Marl
