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Ehegattenvertretungsrecht

Die Betreuungsbehörde berät zu allgemeinen Fragen rund um das Ehegattenvertretungsrecht.

Das Ehegattenvertretungsrecht ist eine gesetzliche Regelung (§ 1358 BGB), die seit dem 1. Januar 2023 gilt und es Ehegatten ermöglicht, sich in medizinischen Notfällen gegenseitig zu vertreten, wenn eine Person geschäftsunfähig ist. Das Recht gilt ausschließlich für Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ist auf maximal sechs Monate begrenzt. Es ermöglicht die Einwilligung in ärztliche Behandlungen oder den Abschluss von Behandlungsverträgen und tritt in Kraft, wenn keine Vorsorgevollmacht und kein Widerspruch der Ehegattenvertretung vorliegen und keine rechtliche Betreuung angeordnet ist. 

Das Vertretungsrecht ist vom behandelnden Arzt zu bescheinigen und endet mit Wiedererlangung der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen, spätestens nach sechs Monaten. Bei längerer Einwilligungsunfähigkeit ist bei Bedarf die Anordnung einer rechtlichen Betreuung zu prüfen.

Ein Widerspruch zur Ehegattenvertretung sollte im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (https://www.vorsorgeregister.de/formulare 

oder online unter https://www.vorsorgeregister.de/privatpersonen

hinterlegt sein. Behandelnde Ärzte können diese Information dort abrufen.

Die Betreuungsbehörde berät zu allgemeinen Fragen rund um das Ehegattenvertretungsrecht.

Da das Ehegattenvertretungsrecht nicht alle Angelegenheiten des Betroffenen umfasst, können besser im Vorfeld umfassende Vollmachten errichtet werden. Siehe hierzu unsere Dienstleistungen Vollmacht.

kostenfrei

§ 1827 BGB

Ehegattenvertretung, Ehegattennotvertretung, Stellvertretung unter Ehegatten

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