Aufenthaltsgestattung

Eine Aufenthaltgestattung erhalten Asylbewerber und Asylbewerberinnen während des laufenden Asylverfahrens in Deutschland (§ 55 AsylG). Nachdem ein förmlicher Asylantrag gestellt wurde, wird hierüber eine befristete Bescheinigung ausgestellt.

Mit einer Aufenthaltsgestattung sind Sie berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens im Bundesgebiet aufzuhalten und unter gewissen Voraussetzungen einer Beschäftigung nachzugehen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge:

https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/asylfluechtlingsschutz-node.html

Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können.

Die Prüfung und anschließende Bearbeitung Ihres Anliegens muss, nach vorheriger Terminvereinbarung, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erfolgen.

Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.

0,00€

  • Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesdruckerei GmbH
  • Nachweis über die Asylantragstellung oder bisherige Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung

Im Einzelfall können abweichende Unterlagen und/ oder Dokumente benötigt werden.

nach Terminvereinbarung: 20 Minuten

§ 55 AsylG

§ 63 AsylG

Asylverfahren, Aufenthaltsgestattung
Asylverfahren

Ihre Ansprechpersonen

Sachbearbeitung Asylrecht A - L

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