Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
Ausländer:innen bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Dabei unterscheidet das Gesetz im Wesentlichen zwischen folgenden Aufenthaltszwecken:
Aufenthalt zwecks Ausbildung (Abschnitt 3 - §§ 16 ff AufenthG)
Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit (Abschnitt 4 - §§ 18 ff AufenthG)
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 - §§ 22 ff AufenthG)
Aufenthalt aus familiären Gründen (Abschnitt 6 - §§ 27 ff AufenthG)
Aufenthalt aus besonderen Gründen (Abschnitt 7 - §§ 37 ff AufenthG)
Informationen zu dem Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthalt aus familiären Gründen“) erhalten Sie unter „Downloads“.
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Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.
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Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltsverordnung
Broschüre zum elektronischen Aufenthaltstitel
Der neue deutsche elektronische Aufenthaltstitel
Fotomustertafel Bundesdruckerei
Antrag Aufenthaltstitel Deutsch
Antrag Aufenthaltstitel Deutsch Arabisch
Antrag Aufenthaltstitel Deutsch Englisch
Antrag Aufenthaltstitel Deutsch Französisch
Antrag Aufenthaltstitel Deutsch Türkisch
Erklärung in Zusammenhang mit der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes
Merkblatt Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
Merkblatt Aufenthaltserlaubnis für Ehepartnern von ausländischen Staatsangehörigen
Merkblatt Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder
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