Aufenthalt für besondere Aufenthaltsrechte

Ausländer:innen bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.

 

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Dabei unterscheidet das Gesetz im Wesentlichen zwischen folgenden Aufenthaltszwecken:

 

  • Aufenthalt zwecks Ausbildung (Abschnitt 3 - §§ 16 ff AufenthG)

 

  • Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit (Abschnitt 4 - §§ 18 ff AufenthG)

 

  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 - §§ 22 ff AufenthG)

 

  • Aufenthalt aus familiären Gründen (Abschnitt 6 - §§ 27 ff AufenthG)

 

  • Aufenthalt aus besonderen Gründen (Abschnitt 7 - §§ 37 ff AufenthG)

 

 

Informationen zu dem Abschnitt 7 des Aufenthaltsgesetzes („Besondere Aufenthaltsrechte“) erhalten Sie unter „Downloads“.

 

Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können. 

 

Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.

Aufenthalt, Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis, Recht auf Wiederkehr, ehemalige Deutsche, ARB, Türkisch, Türkei, Assoziationsrecht

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