An-, Ab- und Ummeldungen

Für die An-, Ab- oder Ummeldung benötigen Sie einen Termin in unserem Bürgerbüro.

Anmeldung

Die gesetzliche Frist für die Anmeldung beträgt zwei Wochen nach Einzug in die neue Wohnung. 

Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich auch die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer unter Vorlage der Betreuungsurkunde.

In besonderen Ausnahmefällen kann der Meldepflichtige sich mittels Vollmacht, gültigem Ausweisdokument und Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung vertreten lassen.

Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber: Bei Einzug in ein Eigenheim ist eine Selbsterklärung abzugeben.

Bei Geburten/Eheschließungen im Ausland ist entweder die internationale Urkunde oder eine Urkunde eines vom Oberlandesgericht zugelassenen vereidigten Übersetzers mitzubringen.

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung schriftlich den Einzug für alle meldepflichtigen Personen zu bestätigen. Der Mietvertrag reicht nicht aus.

KFZ-Scheine werden auf Wunsch bei Umzug innerhalb des Kreisgebiets geändert (sofern noch keine Änderung vorgenommen wurde). 

Ummeldung

Ein Umzug innerhalb von Marl ist binnen zwei Wochen nach Einzug vorzunehmen. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung schriftlich den Einzug für alle meldepflichtigen Personen zu bestätigen. Der Mietvertrag reicht nicht aus.

Bei Einzug in ein Eigenheim ist eine Selbsterklärung abzugeben. Mitzubringen ist der Personalausweis aller meldepflichtigen Personen. Der Meldepflichtige kann sich in Ausnahmefällen mittels Vollmacht und Wohnungsgeberbestätigung vertreten lassen.

KFZ-Scheine werden auf Wunsch geändert (sofern noch keine Änderung vorgenommen wurde). 

Abmeldung

Personen, die ihren Nebenwohnsitz aufgeben oder ins Ausland verziehen, haben sich bei ihrer Gemeinde abzumelden.

Die Abmeldung der Nebenwohnung erfolgt am Hauptwohnsitz. Der Auszug ist durch Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung nachzuweisen.

Eine Abmeldung in das Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

Die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt dann zum Datum des tatsächlichen Auszuges, also nicht mit dem Datum der Abmeldung.

Das Abmeldeformular kann persönlich eingereicht oder per Post mit der neuen Auslandsanschrift an das Bürgerbüro der Stadt Marl zugeschickt werden.

Hinweis:

Bei Nichteinhaltung der o.g. Fristen kann sowohl für die meldepflichtige Person als auch für den Wohnungsgeber ein Bußgeld erhoben werden. Dabei ist das Datum der Terminreservierung maßgeblich.

Hier geht es zur Online-Buchung:

 

Unentgeltlich; max. die Änderung von Kfz-Scheinen kostet 10,80 Euro.

Anmeldung:

Mitzubringen ist u.a. der Personalausweis, Reisepass (sofern vorhanden), Kinderreisepass und je nach Familienstand die Geburtsurkunde/Heiratsurkunde, die Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft, bei Geschiedenen das rechtskräftige Scheidungsurteil.

Bei Geburten/Eheschließungen im Ausland ist entweder die internationale Urkunde oder eine Urkunde eines vom Oberlandesgericht zugelassenen vereidigten Übersetzers mitzubringen.

Eine Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters ist mitzubringen. Der Mietvertrag reicht nicht aus.

Bei Zuzügen aus EU-Ländern ist ferner eine ausgefüllte Aufenthaltsanzeige mitzubringen.


Ummeldung/Abmeldung:

Mitzubringen ist u.a. der Personalausweis, Reisepass (sofern vorhanden), Kinderreisepass und je nach Familienstand.

Eine Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters.

Die Dienstleistungen werden nach Terminvereinbarung sofort erbracht.

§ 17, 19, 54 Bundesmeldegesetz

Anmeldung, Abmeldung, Wohnung, Umzug, Zuzug, Wohnungsbezug, Wohnungswechsel

Ihre Ansprechpersonen

buergerbuero@­marl.de 02365/992301, 02365/992381, 02365/992386
Stadthaus 2
Bergstraße 228-230
45768 Marl
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Abteilungsleitung Bürgerbüro und Standesamt

buergerbuero@­marl.de Sie finden Ihren richtigen Ansprechpartner über eine Dienstleistung oder über die Sachgebietsleitung
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Raum: 144
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