In dem Antrag ging es um die geplante Niederschlagsentwässerung des Baugebiets. Die Anwohner führten an, dass diese unzureichend sei und ihr Grundstück bei Starkregen gefährdet werde. Dem folgte das Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2025 (Az. 10 B 667/25.NE) nicht. Es sah keine Anhaltspunkte für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Keine schwerwiegende Beeinträchtigung
Eine sogenannte vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans komme nur in Betracht, wenn die Umsetzung des Bebauungsplans eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller erwarten lasse oder sich der Bebauungsplan als offensichtlich unwirksam erweise und die Antragsteller konkret beeinträchtige. Beide Voraussetzungen lagen nicht vor. Zudem betonte das Gericht, dass die Anlieger bereits ohne das neue Wohngebiet von Starkregenereignissen betroffen seien. Die Umsetzung des Bebauungsplans führe für die Anlieger zu keiner Verschlechterung.
Fachbeitrag legt Situation dar
Das Gericht betont, dass die Anlieger auch ohne das geplante Wohngebiet von Starkregenereignissen betroffen seien. Und es führe zu keiner Verschlechterung dieser Situation, auch wenn der Bebauungsplan umgesetzt wird. Schließlich sei dies auch durch den dem Bebauungsplan zugrundeliegende Fachbeitrag zur entwässerungstechnischen Erschließung hinreichend dargelegt worden.
Beschluss ist unanfechtbar
Der Beschluss ist unanfechtbar. Damit kann die Umsetzung des Bebauungsplans wie geplant voranschreiten. Über die endgültige Wirksamkeit wird das Gericht im noch ausstehenden Hauptsacheverfahren entscheiden. Die bis dahin erteilten Baugenehmigungen sind rechtlich jedoch unabhängig davon und weiterhin wirksam.