Der ZBH hat über 280 Laubsammelcontainer im Stadtgebiet aufgestellt, in denen das Laub der Straßenbäume entsorgt werden darf. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Leistung, welche die Anlieger bei der Umsetzung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen soll. Es befreit sie jedoch nicht von der Verpflichtung Gehwege und öffentlichen Flächen vor ihren Grundstücken zu reinigen, sowie dabei anfallende Abfälle zu entsorgen, welche ihnen gemäß der Straßenreinigung der Stadt Marl übertragen ist. Hierbei ist es auch völlig unerheblich, ob das Laub von eigenen oder fremden Bäumen (privat oder öffentlich) stammt. Diese Reinigungspflicht umfasst auch Flächen von öffentlichen Haltestellen, wenn diese sich vor privaten Grundstücken befinden.
Der ZBH betont: Das Beseitigen des Laubes heißt jedoch nicht, dass Laub in die Fahrbahnrinnen gefegt werden darf, in der Hoffnung, dass die Kehrmaschinen die Mengen aufsaugen. Große Laubmengen und Äste verstopfen die Saugschächte der Maschinen sowie die Straßeneinläufe. Die Kehrmaschinenfahrer sind angehalten, diese Verunreinigungen nicht zu beseitigen, um Schäden an den Maschinen zu vermeiden. Das Verbringen von Laub auf die Fahrbahn stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Bei weiteren Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter der Rufnummer 02365 / 995555 oder per E-Mail an zbh@marl.de gerne zur Verfügung.
