Wohnungsnotfälle (Betreuungsdienst) und Mietschulden

Wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, können Miet- oder Stromschulden auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs II oder Sozialgesetzbuch XII übernommen werden.
Ob Hilfe möglich ist, muss immer im Einzelfall geprüft und entschieden werden.

kostenlos

  • Mietvertrag
  • Kontoauszüge oder -zahlungsübersicht der letzten 3 Monate
  • letzter aktueller Bescheid des Jobcenters oder Einkommensnachweise (Lohnzettel, Witwenrente, Wohngeldbescheide etc.)
  • Kündigungsschreiben des Vermieters
  • Personalausweis
  • Klageandrohung (falls vorhanden)
  • Schreiben über Räumungstermin (falls vorhanden)

§ 22 (8) SGB II, § 36 (1) SGB XII

Wohnungskündigung, Zwangsräumung, Mietschulden, Fachstelle für Wohnungsnotfälle, Darlehen, Darlehn, Kredit, Räumung, Mietstreitsachen, Wohnungsnot, Wohnprobleme

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