- Anschrift
- 001Bergstraße 228-23045768Marl
Sandra
Fuhrmann
Abteilungsleitung Soziale Leistungen
- sozialeleistungen@marl.de
Anja
Krasowski
Sachbearbeitung Bildung und Teilhabe, Sozialticket
- sozialeleistungen@marl.de
Sabine
Doronhof
Sachbearbeitung Bildung und Teilhabe, Sozialticket
- sozialeleistungen@marl.de
Gabriele
Gehrmann
Sachbearbeitung Wohngeld C - G
- wohngeld@marl.de
Christian
Ritzmann
Sachbearbeitung Wohngeld SB - Z
Wohngeldstelle
Montag
08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08:00 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:30 Uhr
Freitext
Außerhalb dieser Sprechzeiten können Termine vereinbart werden.
- wohngeld@marl.de
Soeu-Liang
Schaubt
Sachbearbeitung Wohngeld A - B
- wohngeld@marl.de
Brita
Ueckert
Sachbearbeitung Wohngeld H - MA
Wohngeldstelle
Montag
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geschlossen
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- wohngeld@marl.de
Annika
Vogtländer
Sachbearbeitung Wohngeld MB - SA
- wohngeld@marl.de
Michael
Wawrzenietz
Sachbearbeitung Wohngeld
- wohngeld@marl.de
Nicole
Töppler
Sachbearbeitung Wohngeld
- wohngeld@marl.de
Annette
Giesen
Sachbearbeitung Wohngeld
- wohngeld@marl.de
Kristin
Nickel
Sachbearbeitung Wohngeld
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Wohngeld
Wohngeld
Das Wohngeld ist ein Zuschuss, der Ihnen als Mieter*in oder Eigentümer*in hilft, Ihre Wohnkosten zu tragen. Dieser Zuschuss muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.
Wer Wohngeld erhalten möchte, muss einen entsprechenden Antrag bei der Wohngeldstelle stellen und die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Wohngeldgesetz erfüllen. Wohngeld wird als Zuschuss ab Antragsmonat gezahlt und in der Regel für 12 Monate bewilligt.
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach
1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und
3. dem Gesamteinkommen.
Über den Wohngeldrechner NRW (Wohngeldproberechner) finden Sie schnell und unkompliziert heraus, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch dieser ist. Dazu geben Sie Ihre Daten einfach in das Online-Tool ein.
Falls Sie Wohngeld beantragen möchten, finden Sie die notwendigen Formulare auf dieser Seite. Sie können die Vordrucke herunterladen, ausdrucken und zusammen mit den sonstigen Unterlagen per Post an die Wohngeldstelle versenden. Sie erhalten die notwendigen Vordrucke aber alternativ auch in der Wohngeldstelle. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörde die Vielzahl der eingehenden Neuanträge bewältigen muss.
Wohngeldempfänger*innen, die bereits in 2022 Wohngeld mit einem Bewilligungszeitraum bis in 2023 hinein Wohngeld bewilligt bekommen haben, müssen durch die Gesetzesänderung zum 01.01.2023 nichts veranlassen. Ihr Wohngeldanspruch wird für den Zeitraum ab dem 01.01.2023 automatisch neu berechnet. Aber auch hier ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Den Bürgerinnen und Bürgern gehen aber keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes rückwirkend ab Antragseingang bzw. bei Bestandsfällen ab 01.01.2023 erfolgt.
Persönliche Vorsprachen können nur ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Die Termine sollten nur durch eine Person wahrgenommen werden. Bitte bedenken Sie aber, dass in den meisten Fällen eine postalische oder elektronische Übersendung von Unterlagen ausreicht und damit eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich ist.
Für unbedingt erforderliche telefonische Nachfragen ist eine Telefonhotline eingerichtet. Diese erreichen Sie montags bis freitags zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr unter der Rufnummer
02365/99-2570.
Links zur Wohngeldseite des Landes, zum Wohngeldrechner im Internet sowie zu ergänzenden Informationen zum Thema Wohngeld finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Zweiter Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger*innen
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt worden ist bzw. wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.
kostenlos
- Unterkunftsnachweis
- Einkommensnachweis
- Antrag auf Wohngeld/Lastenzuschuss
Normalerweise liegt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für einen vollständig eingereichten Antrag bei 6 – 8 Wochen.
Aufgrund der Gesetzesänderung ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge bewältigen müssen
Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.
Wohngeld-Plus-Gesetz in der aktuellen Fassung und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften.
- Antrag Wohngeld
- Antrag Lastenzuschuss
- Hinweisblatt zum Wohngeldantrag
- Schritt für Schritt zum Wohngeld
- Anlage zur Selbstauskunft einer selbstständig tätigen Person (Teil 1)
- Anlage zur Selbstauskunft einer selbstständig tätigen Person (Teil 2)
- Anlage Zinsen Zusatzeinkünfte
- Datenschutzerklaerung
- Kapitaldienst Bewirtschaftung
- Krankenkasse
- Wohngeldantrag für Haushalte mit mehr als 3 Personen
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
- Untervermietung
- Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung
- Verdienstbescheinigung (durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ausfüllen lassen und dem Antrag beifügen)
- Angaben des Vermieters zum Wohnraum (durch die Vermieterin/den Vermieter ausfüllen lassen und dem Antrag beifügen)
Ihre Ansprechperson
Sachbearbeitung Wohngeld
wohngeld@marl.de 02365 99-2570Bergstraße 228-230
45768 Marl