Wettbürosteuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2022 die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer wegen der Gleichartigkeit zur bundesrechtlich geregelten Rennwett- und Sportwettensteuer für unzulässig erklärt. In der Folge hat die Stadt Marl die bisher gültige Wettbürosteuersatzung zum 01.01.2023 aufgehoben.

Satzung vom 27.02.2023 zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer ab 2018 in der Stadt Marl (Wettbürosteuersatzung) vom 19.12.2017

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