Vormundschaften

Wahrnehmung sämtlicher persönlicher und vermögensrechtlicher Angelegenheiten für Minderjährige, sofern die Personensorgeberechtigten verstorben sind, oder ihnen durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes das Sorgerecht entzogen wurde. Bei Übertragung einzelner Bestandteile des Sorgerechts spricht man von Pflegschaften.

kostenfrei

Anträge auf Einrichtung von Vormundschaften oder Pflegschaften sind an das Vormundschaftsgericht zu richten. Zuständig ist das Gericht an dem Ort, an dem das Kind oder der Jugendliche seinen Lebensmittelpunkt hat.

Die Bearbeitungsdauer fällt in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes.

§§ 53-58 Sozialgesetzbuch VIII

Amtsvormund, rechtlicher Vertreter, Pflegschaft

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