Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird erhoben für:

  • Ausspielungen von Geld und Gegenständen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  • die Benutzung bzw. die Haltung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten gegen Entgelt an Aufstellungsorten wie Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
  • sowie in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften oder von Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Steuersätze ab 2015

Die Steuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Spieleraufwand. Die Steuer beträgt 5,0 vom Hundert des Spieleraufwandes. Spieleraufwand ist die Summe der von den Spielern eingesetzten Geldbeträge zur Erreichung des Spielvergnügens, einschließlich der Gewinne und dem Vergnügungssteueranteil.

Die Steuer für die Benutzung/ Haltung von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach der Anzahl der Geräte. Die Steuer beträgt je Gerät und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung (einschließlich Personal Computer).

1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

  • bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, 40 Euro,
  • bei Personal Computern ohne Gewinnmöglichkeit, die zum Spielen in Netzwerken oder über
  • das Internet genutzt werden können, 30 Euro,

2. sonstigen Orten

  • bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, 30 Euro,
  • bei Personal Computern ohne Gewinnmöglichkeit, die zum Spielen in Netzwerken oder über
  • das Internet genutzt werden können, 20 Euro,

3. bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden, die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben in Spielhallen und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2), 1.000 Euro.

Vergnügungssteuersatzung

Vergnügungssteuer, Vergnügungssteuersatzung

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