Mit dem Begriff Sondernutzung werden im Gegensatz zum normalen Gemeingebrauch solche Nutzungen auf öffentlichen Flächen bezeichnet, die das gleiche Recht aller überschreiten und deshalb einer gesonderten Erlaubnis bedürfen.
Genehmigungspflichtige Sondernutzungen für die vorübergehende Nutzung öffentlicher Fläche sind z.B.:
- Verkaufs- und Informationsstände
- Tische und Stühle für die Außengastronomie
- Warenauslagen
- Warenautomaten
- Werbeständer
- Gerüste und Container, die auf öffentlicher Fläche stehen
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- § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW
- Sondernutzungssatzung der Stadt Marl
Ausgefüllter Antrag und ggf. einen Lageplan
Sondernutzungsgebühren gemäß dem aktuellen Gebührentarif der Sondernutzungssatzung.
Abhängig von der beantragten Sondernutzung ca. 7 bis 21 Tage.
Mit dem Begriff Sondernutzung werden im Gegensatz zum normalen Gemeingebrauch solche Nutzungen auf öffentlichen Flächen bezeichnet, die das gleiche Recht aller überschreiten und deshalb einer gesonderten Erlaubnis bedürfen.
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- 001Carl-Duisberg Straße 16545772Marl
Lena
Grochowski
Sachbearbeitung Öffentliche Verkehrsflächen
- strassenverkehr@marl.de
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