- Anschrift
- 001Bergstraße 228-23045768Marl
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D'Alonzo
Sachbearbeitung Asylrecht
- auslaenderwesen@marl.de
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Gramsch
Sachbearbeitung Asylrecht A - E
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Mirjam
Kübber
Sachbearbeitung Ausländerwesen ALB - ALZ und KP - RE
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Lisa-Marie
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Sachbearbeitung Ausländerwesen
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Lanczek
Mitarbeit Ausländerwesen
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Zickler
Sachbearbeitung Ausländerwesen
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Abteilungsleitung Ausländerwesen
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Nationales Visum (D-Visum)
Für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet ist ein nationales Visum (Visumskategorie D) erforderlich, welches vor der Einreise erteilt wird. Zuständig für die Erteilung von nationalen Visa sind die jeweiligen Botschaften und Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland.
Ein nationales Visum kann mit einer maximalen Gültigkeit von bis zu 12 Monaten ausgestellt werden. Wenn der Aufenthalt nicht länger als das Visum dauern soll, muss kein Antrag auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU gestellt werden. Eine Vorsprache ist in diesem Fall ebenfalls nicht erforderlich.
Bitte beantragen Sie bei Bedarf innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Blauen Karte EU. Dieser Antrag sollte mindestens 4 bis 6 Wochen vor Ablauf des Visums gestellt werden.
Ob und in welchen Umfang Sie arbeiten dürfen steht in Ihrem Visum. Sie dürfen unmittelbar nach Ihrer Einreise beginnen, in dem erlaubten Umfang zu arbeiten, auch wenn Sie zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Blauen Karte EU sind.
Die Zeit des nationalen Visums wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU oder Niederlassungserlaubnis angerechnet. Für den Erwerb eines unbefristeten Aufenthaltstitels oder eine Einbürgerung ist es daher egal, wann das nationale Visum in einen anderen Aufenthaltstitel umgewandelt wird.
Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können.
Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.
- Schengener Durchführungsübereinkommen
- Visakodex (Verordnung (EG) 810/2009 vom 13.07.2009)
- Schengener Grenzkodex
- Aufenthaltsgesetz
- Aufenthaltsverordnung
- Verordnung (EG) Nr. 539/2001
- Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003
- Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006
- Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004
- Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
- „D-Visum-Verordnung“
Ihre Ansprechpersonen
Sachbearbeitung Asylrecht
auslaenderwesen@marl.de 02365 99-2363Raum: 2.1.133
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