Melderegisterauskunft

Melderegisterauskünfte können mündlich oder schriftlich im Bürgerbüro beantragt werden. Dabei wird zwischen einer einfachen und einer erweiterten Melderegisterauskunft unterschieden.

Einfache Melderegisterauskünfte sind nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.

Es sei denn,

  • die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt

oder

  • die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt.

Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften sowie
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann nur erteilt werden, wenn zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, z.B. durch Vorlage eines Schuldtitels. Diese Auskunft kann nur schriftlich beantragt werden.

Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.

Voraussetzung für die Erteilung einer Melderegisterauskunft ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Hierzu sind neben der Angabe des Vor- und Familiennamens mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, z.B. das Geburtsdatum oder die letzte bekannte Anschrift anzugeben.

Es besteht zudem die Möglichkeit der elektronischen Melderegisterauskunft (kurz: EMRA). Weitere Informationen finden Sie unter dem selbigen Stichwort. 

Hier geht es zur Online-Buchung

  • Für eine einfache Melderegisterauskunft pro Person 11,00 €
  • Für eine erweiterte Melderegisterauskunft pro Person 15,00 €
  • Anfragen über EMRA 6,00 €

Die Gebühr kann in bar, per Verrechnungsscheck oder Überweisung auf nachfolgend aufgeführte Konto der Stadt Marl beglichen werden.
Eine Kopie des Überweisungsträgers ist der Anfrage beizufügen.

Sparkasse Vest Recklinghausen
IBAN:
DE05 426501500060060423
BIC: WELADED1REK

Verwendungszweck: Auskunft aus dem Melderegister, Name der gesuchten Person

Bei persönlicher Vorsprache (nach Terminvereinbarung) wird die Auskunft sofort erteilt. Bei schriftlicher Anfrage wird die Auskunft nach Geldeingang erteilt.

Bei elektronischer Anfrage (EMRA) erfolgt die Auskunft

§§ 44 ff. Bundesmeldegesetz

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Ihre Ansprechpersonen

buergerbuero@­marl.de 02365/992301, 02365/992381, 02365/992386
Stadthaus 2
Bergstraße 228-230
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