Jugendarbeitsschutz

Das Gesetz zum Schutz von arbeitenden  Jugendlichen (15 – 18 Jahre) regelt Arbeitszeiten, Urlaub, Mehrarbeit, Feiertagsarbeit, Berufsschulbesuche, Akkordarbeit und gefährliche Arbeiten. Kinderarbeit ist verboten. Bei Ausnahmengenehmigungen (z.B. für Filmaufnahmen) muss durch den Arbeitgeber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes, der Schule und des Jugendamtes erwirkt werden. Das Jugendamt prüft, ob Einwände gegen eine Beschäftigung vorliegen.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendschutz