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Gewerbesteuer
Nach dem Gewerbesteuergesetz sind die Gemeinden berechtigt, Gewerbesteuer zu erheben. Gewerbesteuerpflichtig ist grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb. Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Die Gewerbesteuer wird in geteilter Zuständigkeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet.
Im Rahmen des Steuermessbetragsverfahrens wird vom Finanzamt über die sachliche und persönliche Steuerpflicht und die Steuerfreiheit eines Gewerbebetriebs entschieden. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das Finanzamt ermittelt anhand der Gewerbesteuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis einen Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde in Form des Gewerbesteuermessbescheides mitgeteilt.
Die Gemeinde setzt unter Anwendung des jeweils gültigen Gewerbesteuerhebesatzes die Gewerbesteuer fest und erteilt dem Steuerpflichtigen für den jeweiligen Erhebungszeitraum den Gewerbesteuerbescheid.
Bei der Erhebung von Vorauszahlungen kann die Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt erfolgen, an diese Festsetzung ist die Gemeinde gebunden. Sofern keine Festsetzung durch das Finanzamt erfolgt, kann die Gemeinde auch aufgrund Ihrer Angaben oder anhand des für das letzte Veranlagungsjahr festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages Vorauszahlungen erheben.
Seit dem 01.01.2014 beträgt der Gewerbesteuerhebesatz 530 %.
Fragen, die die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages betreffen, richten Sie bitte an das für Ihren Betrieb zuständige Finanzamt. Ist der Sitz der Hauptniederlassung Ihres Betriebes in Marl, ist das Finanzamt Marl (Tel: 02365/516-0) zuständig.
Bei Fragen zur Gewerbesteuer wenden Sie sich bitte mit Angabe des Kassenzeichens an die genannten Ansprechpartner.
Gewerbesteuergesetz; Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern.
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