Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG (allgemein)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und verleiht einen weitgehend gesicherten Status. Insbesondere wird dieser Aufenthaltstitel Ausländern erteilt, die auf Dauer im Bundesgebiet leben und hier ihren wirtschaftlichen und familiären Lebensmittelpunkt haben sofern kein Ausweisungsinteresse besteht. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann in Ausnahmefällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG wird erteilt, wenn die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 AufenthG sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 AufenthG vorliegen.

Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, Ihr Lebensunterhalt gemäß der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Zudem müssen sie 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen. Es dürfen Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. Sofern Sie Arbeitnehmer sind muss Ihnen die Beschäftigung erlaubt sein und Sie müssen ggf. im Besitz sonstiger für eine dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse besitzen. Neben ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache müssen Sie über Grundkenntnisse des Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Ferner ist ausreichender Wohnraum für Sie selbst sowie die mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden Familienangehörigen erforderlich.

Nach Terminvereinbarung ist Ihre persönliche Vorsprache für die Beantragung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können.

Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.

22,80 € bis 113,00 €

  • Gültiger und anerkannter Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesdruckerei GmbH
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft (z.B. die letzten drei Lohnabrechnungen, Bescheinigung des Steuerberaters über den monatlichen durchschnittlichen Nettogewinns der letzten zwölf Monate, Kindergeldbescheid, Kinderzuschlag, Wohngeld)
  • Bescheinigung über den Nachweis der erforderlichen Rentenversicherungsbeiträge (z.B. aktueller Rentenversicherungsverlauf)
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (z.B. Mietvertrag, Grundbuchauszug, Grundbesitzabgabenbescheid) inklusive Nebenkosten
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse B1 (z.B. anerkanntes Sprachzertifikat, deutscher Schulabschluss); im Einzelfall einfache mündliche Deutschkenntnisse A1 (§ 104 Abs. 2 AufenthG)
  • Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (z.B. Integrationskurs, Test Leben in Deutschland)
  • Arbeitsgenehmigung/ Berufsausübungserlaubnis/ sonstige erforderliche Erlaubnisse für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Formular „Erklärung im Zusammenhang mit der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes“
  • Formular „Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“
  • Bearbeitungsgebühr

Im Einzelfall können abweichende Unterlagen und/ oder Dokumente benötigt werden.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen.

  • §§ 5, 9 AufenthG
  • §§ 44, 50, 52a AufenthV
Erteilung Niederlassungserlaubnis, unbefristet, unbefristete Aufenthaltserlaubnis

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