- Anschrift
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Nils
Lanczek
Sachbearbeitung Ausländerwesen
- auslaenderwesen@marl.de
Nicole
Zickler
Sachbearbeitung Ausländerwesen
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Kübber
Sachbearbeitung Ausländerwesen ALB - ALZ und KP - RE
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Lisa-Marie
Dünheuft
Sachbearbeitung Ausländerwesen
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Philipp
Lange
Sachbearbeitung Ausländerwesen AM - AZ und RF - Z
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Matthias
Rüttgardt
Abteilungsleitung Ausländerwesen
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Niederlassungserlaubnis nach §§ 35, 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG (Kinder)
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und verleiht einen weitgehend gesicherten Status. Insbesondere wird dieser Aufenthaltstitel Ausländern erteilt, die auf Dauer im Bundesgebiet leben und hier ihren wirtschaftlichen und familiären Lebensmittelpunkt haben sofern kein Ausweisungsinteresse besteht. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann in Ausnahmefällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Die Niederlassungserlaubnis nach § 35 oder § 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG wird erteilt, wenn die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 AufenthG sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 35 oder § 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG vorliegen.
Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass Sie im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder wenn Sie bereits volljährig sind, fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind.
Darüber hinaus müssen Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Generell muss Ihr Lebensunterhalt gesichert sein oder Sie befinden sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
Nach Terminvereinbarung ist Ihre persönliche Vorsprache für die Beantragung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können.
Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.
22,80 € bis 113,00 €
- Gültiger und anerkannter Reisepass
- Aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesdruckerei GmbH
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft (z.B. die letzten drei Lohnabrechnungen, Bescheinigung des Steuerberaters über den monatlichen durchschnittlichen Nettogewinns der letzten zwölf Monate, Kindergeldbescheid, Kinderzuschlag, Wohngeld)
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (z.B. Mietvertrag, Grundbuchauszug, Grundbesitzabgabenbescheid) inklusive Nebenkosten
Alternativ:
- Nachweis Schul oder Berufsausbildung (z.B. aktuelle Schulbescheinigung mit den Zeugnissen der letzten fünf Schuljahre jeweils das zweite Halbjahr, Ausbildungsvertrag mit der letzten Lohnabrechnung)
- Formular „Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“
- Bearbeitungsgebühr
Im Einzelfall können abweichende Unterlagen und/ oder Dokumente benötigt werden.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen.
- §§ 5, 35 oder 26 Abs. 4 S. 4 AufenthG
- §§ 44, 50, 52a AufenthV
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Ihre Ansprechpersonen
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