Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und verleiht einen weitgehend gesicherten Status. Insbesondere wird dieser Aufenthaltstitel Ausländern erteilt, die auf Dauer im Bundesgebiet leben und hier ihren wirtschaftlichen und familiären Lebensmittelpunkt haben sofern kein Ausweisungsinteresse besteht. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann in Ausnahmefällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG wird erteilt, wenn die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 AufenthG sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG vorliegen.

Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass Sie seit drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen (Ehegatte, minderjähriges lediges Kind, Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge) im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Nach Terminvereinbarung ist Ihre persönliche Vorsprache für die Beantragung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können.

Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.

22,80 € bis 113,00 €

  • Gültiger und anerkannter Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesdruckerei GmbH
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft (z.B. die letzten drei Lohnabrechnungen, Bescheinigung des Steuerberaters über den monatlichen durchschnittlichen Nettogewinns der letzten zwölf Monate, Kindergeldbescheid, Kinderzuschlag, Wohngeld)
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (z.B. Mietvertrag, Grundbuchauszug, Grundbesitzabgabenbescheid) inklusive Nebenkosten
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse B1 (z.B. anerkanntes Sprachzertifikat, deutscher Schulabschluss); im Einzelfall einfache mündliche Deutschkenntnisse A1 (§ 104 Abs. 2 AufenthG) oder einfache Deutschkenntnisse A1 (§ 104 Abs. 8 AufenthG)
  • Arbeitsgenehmigung/ Berufsausübungserlaubnis/ sonstige erforderliche Erlaubnisse für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Formular „Erklärung im Zusammenhang mit der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes“
  • Formular „Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“
  • Bearbeitungsgebühr

Im Einzelfall können abweichende Unterlagen und/ oder Dokumente benötigt werden.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen.

  • §§ 5, 28 Abs. 2 AufenthG
  • §§ 44, 50, 52a AufenthV
Erteilung Niederlassungserlaubnis, unbefristet, unbefristete Aufenthaltserlaubnis

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