Niederlassungserlaubnis § 21 AufenthG (Selbständige)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und verleiht einen weitgehend gesicherten Status. Insbesondere wird dieser Aufenthaltstitel Ausländern erteilt, die auf Dauer im Bundesgebiet leben und hier ihren wirtschaftlichen und familiären Lebensmittelpunkt haben sofern kein Ausweisungsinteresse besteht. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann in Ausnahmefällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Die Niederlassungserlaubnis nach § 21 AufenthG wird erteilt, wenn die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 AufenthG sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 21 AufenthG vorliegen.

Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.

Nach Terminvereinbarung ist Ihre persönliche Vorsprache für die Beantragung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können.

Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.

22,80 € bis 124,00 €

  • Gültiger und anerkannter Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesdruckerei GmbH
  • Nachweise über die Verwirklichung der selbständigen Tätigkeit
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft sowie der unterhaltspflichtigen Angehörigen
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (z.B. Mietvertrag, Grundbuchauszug, Grundbesitzabgabenbescheid) inklusive Nebenkosten
  • Krankenversicherungsnachweis

Im Einzelfall können abweichende Unterlagen und/ oder Dokumente benötigt werden.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen.

  • §§ 5, 21 AufenthG
  • §§ 44, 52a AufenthV
Erteilung Niederlassungserlaubnis, unbefristet, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Selbständigkeit

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