Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG (Anspruchseinbürgerung)

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und sind danach Deutscher im Sinne des Grundgesetztes (Art. 116 GG).


Ziel der Einbürgerung ist es, die Integration langjährig im Bundesgebiet lebender Ausländer zu fördern. Voraussetzung ist eine hinreichende Eingliederung in die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie einer Beachtung der hiesigen kulturellen und politischen Wertvorstellungen.
Neben der geklärten Identität und Staatsangehörigkeit, wird grundsätzlich ein acht Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorausgesetzt. Sofern durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen wird, wird die Frist auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen des Niveaus B2 und höher, kann die Frist auf sechs Jahre in Einzelfällen verkürzt werden. 


Sie müssen sich u.a. zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen. Voraussetzung ist der Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen.


Ebenfalls müssen Sie Ihren Lebensunterhalt sowie den für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können, es sei denn, die Inanspruchnahme ist nicht zu vertreten.
Grundsätzlich ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich, sofern hiervon gemäß § 12 StAG nicht abgesehen werden kann oder der Verlust automatisch eintritt.
Darüber hinaus dürfen Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen Ihnen auf Grund der Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden sein.


Erforderlich ist der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese Voraussetzungen können anhand des Sprachzertifikats B1 eines anerkannten Sprachinstituts, des Tests Leben in Deutschland oder durch den aktuellen Schulbesuch bzw. Schulabschluss nach Klasse 10 nachgewiesen werden.
Nach Terminvereinbarung ist Ihre persönliche Vorsprache für den Antrag zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich. Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können. 

Aufgrund der Komplexität des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.
 

255,00 €
51,00 € (miteinzubürgernde Kinder)

 

Nachweis zur Staatsangehörigkeit, Personenstand und Aufenthaltsstatus

-    Formular „Antrag zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit § 10 StAG“
-    gültiger Pass, Ausweis oder Ausweisersatz, eAT (elektronischer Aufenthaltstitel)
-    Nüfus (türkischer Ausweis)
-    schriftlicher Lebenslauf
-    Aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesdruckerei GmbH
-    eigene Geburtsurkunde (Heimatland und Übersetzung, ggfs. mit Apostille, Legalisation)
-    Heiratsurkunde (Heimatland und Übersetzung, ggfs. mit Apostille, Legalisation) ggfs. Beglaubigte Abschrift/Auszug aus dem Familienbuch/Urkunde über die Eintragung der Lebenspartnerschaft
-    Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Rechtsstellung als Flüchtling
-    Geburts-/ Sterbeurkunde der Eltern
-    Staatsangehörigkeitsnachweise der Eltern
-    Geburts-/ Sterbeurkunde des Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners
-    Geburtsurkunden der Kinder
-    Staatsangehörigkeitsnachweis der miteinzubürgernden Kinder (z.B. gültiger Pass)
-    ggfs. Urkunden zum Nachweis der gesetzlichen Vertretung
-    Frühere Ehen/eingetragene Lebenspartnerschaften: Scheidung, Sorgerecht und ggfs. Nachweis über Unterhaltszahlungen

Nachweise zur Aus- und Weiterbildung

-    Zeugnisse, Zertifikate etc. zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
-    Nachweis über das erfolgreiche Ableisten des Einbürgerungstests
-    Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs
-    Schulabschlusszeugnis
-    Nachweis über Berufsausbildung bzw. berufliche Qualifikation
-    Studienabschluss bzw. Nachweis über aktuellen Studienstand

Nachweise zum Lebensunterhalt

-    Arbeitsvertrag, Lohn-/ Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate aller Familienangehörigen
-    Bescheid über Leistungen nach dem SGB II, SGB III oder SGB XII, Wohngeld, Krankengeld, BaFöG, Kinderzuschlag etc.
-    Rentenbescheid, aktueller Rentenversicherungsverlauf
-    Kindergeldbescheid, Erziehungsgeldbescheid
-    Mietvertrag, bei Wohneigentum Kaufvertrag oder Grundbuchauszug sowie Grundbesitzabgabenbescheid
-    Nachweis über Nebenkosten
-    ggfs. Einkommenssteuerbescheid
-    ggfs. Nachweis über einen eigenen Gewerbebetrieb und Steuernummer Finanzamt
-    Rentenversicherungsnachweis
-    Rentenversicherungsnachweis des Ehegatten/eingetragene Lebenspartners
-    Nachweise über Krankenversicherungsschutz, aktuelle Bescheinigung der Krankenkasse

Im Einzelfall können abweichende Unterlagen und/ oder Dokumente benötigt werden.
 

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen.

Einbürgerung, deutsche Staatsbürgerschaft, deutsche Staatsangehörigkeit, Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

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