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Brexit
Am 23.06.2016 stimmten 51,9% der Wähler für einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Das Austrittsabkommen ist sowohl von dem Vereinigten Königreich Großbritanniens als auch der Europäischen Union ratifiziert worden, so dass es am 31.01.2020 zu einem geregelten Austritt gekommen ist.
Bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums, wird hinsichtlich der Aufenthaltsrechte so getan, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, ändert sich währenddessen also nichts.
Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also "eingefroren". Diese Rechte bestehen "kraft Gesetzes", Sie brauchen nichts zu tun, um sie geltend zu machen.
Bis zum 30. Juni 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.
Alle zum 31.12.2020 in Marl gemeldeten britischen Staatsangehörigen werden von der Abteilung Ausländerwesen ab dem 01.01.2021 angeschrieben und erhalten automatisch einen Termin zur Klärung der aufenthaltsrechtlichen Situation.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den folgenden Webseiten:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/brexit/faqs-brexit.html"
oder unter Downloads.
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Ausländerwesen gerne zur Verfügung.
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