Ausnahmegenehmigung nach StVO

Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) genehmigen.

 

Personen mit bestimmten Anliegen können eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn ein triftiger Grund (z.B. Notfälle/Umzüge) vorliegt und man sich deshalb nicht an die Vorschriften der StVO halten kann. Die öffentlichen Interessen dürfen bei der Genehmigung von den Ausnahmen nicht verletzt werden.

 

Die Ausnahmegenehmigung beinhaltet eine abschließende Auflistung von Inhalten und Auflagen. Somit wird genau festgelegt, von welchen Vorschriften der StVO der jeweilige Kraftfahrzeugführer befreit ist.

 

 Ein berechtigtes Interesse für eine Ausnahmegenehmigung von Verkehrsverboten der StVO (Fahrverbote, Parkverbote, Parkgebührenpflicht etc.) kann zum Beispiel vorliegen bei:

- Ladung über Normalmaße

- Sonntagsfahrverbot

- Umzügen

- der ärztlich bescheinigten Befreiung von der Gurtanlegepflicht

Für Umzüge bitte das beigefügte Formular nutzen.

Für alle anderen Ausnahmegenehmigungen bitte ein Schreiben mit den notwendigen Informationen (Wer? Wo? Wann? Wie lange? Warum?).

§ 46 StVO

Halteverbot, Sonntagsfahrverbot, Feiertagsfahrverbot, Gurtbefreiung