Aufenthaltstitel (Beschäftigung)

Eine Berechtigung zur Beschäftigung/Erwerbstätigkeit besteht nur, wenn diese Berechtigung in der Aufenthaltserlaubnis (auf der elektronischen Aufenthaltstitel oder auf dem Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis) ausdrücklich vermerkt ist.

Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitsaufnahme/Beschäftigung setzt ein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus. Insofern muss bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ein entsprechendes Stellenangebot nachgewiesen werden.

Für viele Tätigkeiten wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Im Rahmen des verwaltungsinternen Zustimmungsverfahrens prüft die Arbeitsagentur (Zentrale Auslands- und Fachvermittlungsstelle) neben den Arbeitsbedingungen auch die Bevorrechtigung anderer, zum Beispiel deutscher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

Nähere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland

Sofern der beantragten Beschäftigung zugestimmt wird, kann die Ausländerbehörde die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilen und diese mit Nebenbestimmungen versehen.

Für die Ausübung bestimmter hoch qualifizierter Tätigkeiten (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, sowie aus Berufssport- und Führungsbereich) benötigt die Ausländerbehörde keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sondern entscheidet über die Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Beschäftigungserlaubnis eigenständig.

Wird Ihr Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels beendet, sind Sie verpflichtet, dies der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Diese Mitteilungspflicht entfällt, sobald Sie zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, spätestens jedoch nach 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland.

Nach Terminvereinbarung ist Ihre persönliche Vorsprache für die Beantragung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können.

Bitte beachten Sie, dass für die erstmalige Einreise aus dem Ausland zwecks Aufnahme einer Beschäftigung, die Einreise mit dem erforderlichen Visum vorausgesetzt wird. Nähere Informationen erhalten Sie dazu von der Deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes.

Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich

93,00 - 100,00 €

  • Gültiger und anerkannter Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesdruckerei GmbH
  • Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde oder bei Bedarf weitere Urkunden (bei ausländischen Urkunden bitte Übersetzung,eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation vorlegen,
    siehe hierzu auch die Internetseite https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise/konsularinfo
  • Stellenangebot (Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers)
  • Nachweis über feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9c AufenthG sowie der unterhaltsberechtigten Angehörigen (z.B. die letzten drei Lohnabrechnungen, Bescheinigung des Steuerberaters über den monatlichen durchschnittlichen Nettogewinns der letzten zwölf Monate, Kindergeldbescheid, Kinderzuschlag, Wohngeld)
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (z.B. Mietvertrag, Grundbuchauszug, Grundbesitzabgabenbescheid) inklusive Nebenkosten
  • Formular „Erklärung im Zusammenhang mit der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes“
  • Formular „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“
  • Bearbeitungsgebühr

 

Im Einzelfall können abweichende Unterlagen und/ oder Dokumente benötigt werden.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen.

§§ 18 ff. AufenthG,

§§ 1 ff. BeschV

§§ 45, 52-54 AufenthV

Verlängerung, Neuausstellung, Aufenthaltserlaubnis, Beschäftigung, Arbeit

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