- Anschrift
- 001Bergstraße 228-23045768Marl
Nils
Lanczek
Sachbearbeitung Ausländerwesen
- auslaenderwesen@marl.de
Philipp
Lange
Sachbearbeitung Ausländerwesen AM - AZ und RF - Z
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Mirjam
Kübber
Sachbearbeitung Ausländerwesen ALB - ALZ und KP - RE
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Lisa-Marie
Dünheuft
Sachbearbeitung Ausländerwesen
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Zickler
Sachbearbeitung Ausländerwesen
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Michael
Gramsch
Sachbearbeitung Asylrecht A - E
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D'Alonzo
Sachbearbeitung Asylrecht
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Matthias
Rüttgardt
Abteilungsleitung Ausländerwesen
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Aufenthaltserlaubnis Verlängerung (allgemein)
Die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels ist u.a. erforderlich, wenn die Gültigkeitsdauer Ihres bisherigen Aufenthaltstitels abläuft oder wenn Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel verloren haben.
Eine Verlängerung kommt auch dann in Betracht wenn Sie einen neuen Reisepass/Nationalpass von Ihrer Botschaft oder aus dem Heimatland erhalten haben und die Gültigkeitsdauer Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
Wichtig dabei ist, dass Sie dringend darauf achten müssen, vor Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels (z. B. Visum/Aufenthaltserlaubnis), ca. 6-8 Wochen einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (z.B. einer Niederlassungserlaubnis) zu stellen.
Denn nur bei rechtzeitiger Antragsstellung, d.h. vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragsstellung kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben.
Ihnen wird ca. 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis ein Termin schriftlich mitgeteilt. Bitte melden Sie sich, falls dies nicht geschieht oder Sie an einem vorgeschlagenen Termin verhindert sind. Für die rechtzeitige Antragstellung sind Sie selbst verantwortlich.
Die allgemeinen Voraussetzungen zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels müssen erfüllt werden, unter anderem, dass Sie die Passpflicht erfüllen und den Lebensunterhalt sicherstellen können.
Ob andere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, hängt vom jeweiligen Aufenthaltszweck ab. Hiernach richtet sich auch, ob Ausnahmen vom Vorliegen allgemeiner Voraussetzungen zugelassen werden können.
Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.
0,00 € bis 98,00 €
- Gültiger und anerkannter Reisepass
- Aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesdruckerei GmbH
- Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde oder bei Bedarf weitere Urkunden (bei ausländischen Urkunden bitte Übersetzung,eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation vorlegen,
siehe hierzu auch die Internetseite https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise/konsularinfo) - Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft (z.B. die letzten drei Lohnabrechnungen, Bescheinigung des Steuerberaters über den monatlichen durchschnittlichen Nettogewinns der letzten zwölf Monate, Kindergeldbescheid, Kinderzuschlag, Wohngeld)
- alle Unterlagen, die den konkreten Aufenthaltszweck betreffen.
Im Einzelfall können abweichende Unterlagen und/ oder Dokumente benötigt werden.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen
§§ 4-7 AufenthG
§§ 45, 52-54 AufenthV
Ihre Ansprechpersonen
Sachbearbeitung Ausländerwesen
auslaenderwesen@marl.de 02365 99-2468Raum: 2.1.134
Bergstraße 228-230
45768 Marl
Sachbearbeitung Ausländerwesen AM - AZ und RF - Z
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