Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei nachhaltiger Integration

§ 25b Abs. 1 AufenthG eröffnet geduldeten Ausländern eine Aufenthaltsperspektive in Form einer Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich in Deutschland nachhaltig integriert haben, sofern kein Ausweisungsinteresse oder Versagungsgründe bestehen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass Sie sich seit mindestens acht Jahren oder, falls Sie zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Wenn Sie die zeitliche Voraussetzung von acht Jahre nicht erfüllen, ist eine Abweichung von bis zu zwei Jahren möglich, wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen.

Besondere berufliche Integrationsleistung

 

•             Über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr müssen kontinuierlich gute handwerkliche, technische oder andere berufliche Fertigkeiten im Rahmen er erlaubten, beruflichen, gelernten Tätigkeit eingebracht worden sein. Diese Leistung muss sich von der durchschnittlich zu erwartenden Leistung eines Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden in dem betroffenen Beruf sichtbar abheben (Bescheinigung und Arbeitszeugnisse vom Arbeitgeber).

 

•             Bei Auszubildenden können überdurchschnittliche schulische oder praktische Leistungen oder die Verkürzung der Aufenthaltsdauer aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen ein Indizien dafür sein.

 

•             Die vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes oder erfolgreich abgeschlossene nebenberufliche Weiterbildungsmaßnahmen.

 

•             Besonders positiv kann der Umstand bewertet werden, wenn die Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung als alleinerziehender Elternteil organisiert wird

 

Besonderes soziales Engagement

 

•             Über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr müssen regelmäßig und nachhaltig Funktionen oder Aufgaben mit einem hohen Anforderungsprofil übernommen werden (beispielsweise in den Bereichen Kirche, Hilfsangebote für Bedürftige, Hilfs- bzw. Integrationsangebote für Ausländer, Freiwillige Feuerwehr, Sportvereine, Pfadfinder, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Elternvertretung in der Schule oder in der Kita oder gesellschaftspolitisches Engagement).

 

Übererfüllung an die sprachliche Integrationsleistung

 

•             Gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse in Höhe des Sprachniveaus B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

 

•             Nachweis, wenn das deutsche Abitur erfolgreich abgelegt wurde, ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

 

Die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration setzt regelmäßig voraus, dass Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Zudem ist Ihr Lebensunterhalt überwiegend durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen oder es bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass Sie ihren Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG sichern werden, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Außerdem müssen Sie über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweisen.

Nach Terminvereinbarung ist Ihre persönliche Vorsprache für die Beantragung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können.

Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.

22,80 € bis 100,00 €

  • Gültiger und anerkannter Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesdruckerei GmbH
  • Teilnahmebescheinigung vom Test "Leben in Deutschland"
  • Nachweis über die überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft (z.B. die letzten drei Lohnabrechnungen, Bescheinigung des Steuerberaters über den monatlichen durchschnittlichen Nettogewinns der letzten zwölf Monate, Kindergeldbescheid, Kinderzuschlag, Wohngeld)
  • Leistungsbescheid, bei Bezug von öffentlichen Leistungen
  • Anerkanntes Sprachzertifikat der Stufe A2 oder Nachweis über den erworbenen Schulabschluss oder der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder Studium
  • Ggf. Schulbescheinigung der Kindern im schulpflichtigen Alter
  • Formular „Antrag Aufenthaltstitel“
  • Bearbeitungsgebühr

 

Im Einzelfall können abweichende Unterlagen und/ oder Dokumente benötigt werden.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen.

§§ 5, 25 b AufenthG

§§ 45, 50, 52a AufenthV

Erteilung Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung Aufenthaltserlaubnis, befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, nachhaltige Integration

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Raum: 2.1.133
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