Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

§ 25a Abs. 1 AufenthG eröffnet geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene Aufenthaltsperspektive in Form einer Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben, und gewährt ihnen die Möglichkeit, sich vollständig sozial und wirtschaftlich in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland einzufügen, sofern kein Ausweisungsinteresse oder Versagungsgründe bestehen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

 

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 AufenthG wird erteilt, wenn die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 AufenthG sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 a AufenthG vorliegen.

 

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ab einem Alter von 14 Jahren möglich. Der Antrag dafür ist vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu stellen.

 

Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass Sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten und  in der Regel seit vier Jahren im Bundesgebiet erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn gewährleistet erscheint, dass Sie sich aufgrund Ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen können und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts während der Zeit einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder eines Hochschulstudiums ist nicht erforderlich; hier schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht aus.

 

Nach Terminvereinbarung ist Ihre persönliche Vorsprache für die Beantragung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können.

 

Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.

22,80 € bis 100,00 €

  • Gültiger und anerkannter Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesdruckerei GmbH
  • Schulzeugnisse der letzten vier Jahre oder Nachweis über den erworbenen Schul- oder Berufsabschluss
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft (z.B. die letzten drei Lohnabrechnungen, Bescheinigung des Steuerberaters über den monatlichen durchschnittlichen Nettogewinns der letzten zwölf Monate, Kindergeldbescheid, Kinderzuschlag, Wohngeld)
  • Bei Bezug von öffentlichen Leistungen, den Leistungsbescheid sowie die Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Nachweis über das Hochschulstudium
  • Formular „Antrag Aufenthaltstitel“
  • Bearbeitungsgebühr

 

Im Einzelfall können abweichende Unterlagen und/ oder Dokumente benötigt werden.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen.

§§ 5, 25 a AufenthG

§§ 45, 50, 52a AufenthV

Erteilung Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung Aufenthaltserlaubnis, befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende

Ihre Ansprechpersonen

Sachbearbeitung Asylrecht A - E

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