Sofern Ihr Kind durch Geburt im Bundesgebiet nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wird Ihrem Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, sofern ein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt –EU besitzt.
Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt.
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Vorlage eines anerkannten Heimatpass.
Sofern zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, erwirbt das Kind neben der Staatsangehörigkeit seiner Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit. Nähere Informationen erhalten Sie vom Standesamt. In diesem Fall wird Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis benötigt.
Nach Terminvereinbarung ist Ihre persönliche Vorsprache für die Beantragung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können.
Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.
§§ 27 ff. § 33 AufenthG
§§ 45, 52-54 AufenthV
- Gültiger und anerkannter Reisepass
- Aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesdruckerei GmbH
- Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde oder bei Bedarf weitere Urkunden (bei ausländischen Urkunden bitte Übersetzung,eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation vorlegen,
siehe hierzu auch die Internetseite https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise/konsularinfo) - Nachweis über das Sorgerecht
- ggf. Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
Im Einzelfall können abweichende Unterlagen und/ oder Dokumente benötigt werden.
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Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder
Sofern Ihr Kind durch Geburt im Bundesgebiet nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wird Ihrem Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, sofern ein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt –EU besitzt.
Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt.
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Vorlage eines anerkannten Heimatpass.
Sofern zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, erwirbt das Kind neben der Staatsangehörigkeit seiner Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit. Nähere Informationen erhalten Sie vom Standesamt. In diesem Fall wird Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis benötigt.
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