Baulastenverzeichnis - Einsicht, Bestellung, Eintragung, Löschung
In vielen Fällen ist es dem Bauherrn/Grundstückseigentümer infolge ungünstiger Lager oder Beschaffenheit eines Grundstückes nicht möglich, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bebauung seines Grundstückes zu schaffen. So kann z. B. die Herstellung von Stellplätzen unmöglich sein und es an der wegemäßigen Erschließung fehlen. In solchen Fällen kann ein anderer Grundstückseigentümer diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf sein Grundstück übernehmen. Um diese Übernahmeverpflichtung auf Dauer zu sichern, ist es erforderlich, eine Baulast zu bestellen. Diese Baulast wird in das sog. Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Übernahme einer solchen Baulast erklärt der Grundstückseigentümer durch Unterzeichung einer entsprechenden Erklärung bei der Bauaufsichtsbehörde oder vor einem Notar. Dementsprechend kann eine solche Baulast (z. B. Stellplatz auf dem Nachbargrundstück) auch nur gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an ihr nicht mehr besteht. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen. Man kann auch - gegen Gebühr - Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis erhalten.
Die Einsicht ist kostenlos, eine schriftliche Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Auskunft kann per E-Mail, per Fax oder mit formlosen Anschreiben angefordert werden. Als Angabe werden Gemarkung, Flur und die Flurstücksnummern der Grundstücke benötigt.
Gebühren für die Eintragung einer Baulast 50 - 250 €
Im konkreten Einzelfall richtet sich die Gebühr nach Art, Inhalt und Wert der Baulast.
Gebühren für Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis:
- Negativauskunft je Grundstück: 10,00 €
- Positivauskunft je Grundstück: 50,00 €



