Wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, können Miet- oder Stromschulden auf Grundlage des Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII übernommen werden.
Ob Hilfe möglich ist, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich gilt, dass Niemand aus finanziellen Gründen seine Wohnung verlieren oder ohne Strom sein muss.



