Ordnungsbehördliche Verordnung über die Gegenstände des Wochenmarktes im Gebiet der Stadt Marl
Der Rat der Stadt Marl hat in seiner Sitzung am 30. Juni 1988 für das Stadtgebiet folgende Verordnung beschlossen
§ 1
Auf den Wochenmärkten der Stadt Marl dürfen außer den nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung zugelassene Warenarten folgende Waren des täglichen Bedarfs angeboten und verkauft werden:
- Holz-, Korb-, Bürsten- und Seilerwaren;
- Töpfer-, Keramik-, Glas-, Porzellan- und Emaillewaren;
- Gegenstände des täglichen Küchenbedarfs einschließlich Metallwaren, ausgenommen sind elektromechanische angetriebene Küchengeräte;
- Putz-, Wasch- und Reinigungsmittel einschließlich Rasierutensilien und Toilettenartikel;
- Kunststoff- und Schaumstoffwaren;
- Wachs- und Paraffinwaren;
- Textilien mit Ausnahme von Mänteln, Anzügen, Kostümen, Kleidern, Teppichen und Auslegewaren; Gardinen nur als Meterware;
- Kurzwaren;
- Neuheiten;
- Blumengebinde, Kranzgebinde und Kunststoffblumen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Marl, 30. Juni 1988