Die Gemeinden sind nach § 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die „Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues". Demzufolge sollen die Gemeinden in „freier Selbstverwaltung", d.h. durch die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Organe, das Wohl der jetzigen, aber auch künftigen Einwohner der Stadt sichern und fördern.
Der Rat ist dabei das wichtigste Organ der kommunalen Selbstverwaltung und für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig. Die Ratsmitglieder werden direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gewählt und regeln und entscheiden die Angelegenheiten „ihrer" Stadt eigenverantwortlich im Rahmen der Gesetze.
Auch die direkt gewählte Bürgermeisterin / der direkt gewählte Bürgermeister ist ein Organ der „freien Selbstverwaltung" und vertritt, gemeinsam mit dem Rat der Stadt Marl, die Bürgerschaft. Der Bürgermeister ist ebenfalls Mitglied des Rates und damit auch stimmberechtigt. Der Rat wird alle fünf Jahre gewählt, die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt ab 2009 sechs Jahre.
Die Ratsmitglieder haben ein freies Mandat und sind ehrenamtlich tätig. Der Rat wählt außerdem die Mitglieder der Ratsausschüsse. Einige der Ausschüsse, so z. B. der Hauptausschuss, der Finanzausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss, sind in der Gemeindeordnung gesetzlich vorgeschrieben. Der Rat kann aufgrund bestimmter Anforderungen oder dringender Themen weitere Ausschüsse bilden.